Beratung (T)KDV

Achtung: Wir führen keine Beratung mehr für Kriegsdienstverweigerer durch!

Aufgrund sinkender Einberufungszahlen für Grundwehrdienstleistende ging der Beratungsbedarf in den letzten Jahren ständig zurück. Entsprechen leisten wir unsere politische Arbeit zunehmend in anderen Bereichen und bereiten Veranstaltungen und Aktionen vor. Auf dem laufenden Stand zu bleiben, wie die aktuelle Rechts- und Verordnungslage im Wehrrecht aussieht und im Auge zu behalten, wie die Rechtslage in der Praxis umgesetzt wird, ist unter diesem Aspekt ein unverhältnismäßiger Aufwand. Weil wir aber auch keine 08/15-Beratung durchführen und den Ratsuchenden möglicherweise veraltete = falsche Tipps geben wollen, stellen wir die Beratung komplett ein.

Ausnahme: Wir leisten weiterhin gerne Unterstützung für Totale Kriegsdienstverweigerer.
Wer nicht genau weiß, was das ist, lese bitte unten weiter.
Wer sich darauf einlässt, den unterstützen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne. Anrufen oder email schicken, und dann besprechen wir, wie wir Euch helfen können!

Alle anderen können sich mit KDV-Problemen z. B. an folgende kompetente Organisationen wenden:
www.zentralstelle-kdv.de
www.kampagne.de

Totalverweigerung

Der Begriff Totalverweigerung ist ein politischer, im rechtlichen Sinne gibt es ihn nicht. Totalverweigerer lehnen die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst offen ab. Der Zivildienst ist kein Friedensdienst: Im Wehrpflichtgesetz heißt es, dass die Wehrpflicht "durch den Wehrdienst oder ... durch den Wehrdienst" erfüllt wird. Und diese Bestimmung ist nicht nur symbolischer Natur: Der Zivildienst ist intensiv in das Gesamtsystem der Kriegsvorbereitung mit einbezogen. Nach § 79 Zivildienstgesetz (ZDG) werden Zivildienstleistende im Kriegsfall zum ungefristeten Zivildienst herangezogen. Nach § 80 ZDG sind die Grundrechte von Zivis ebenso eingeschränkt wie die von Soldaten. Denn bei der "modernen" Kriegführung werden nicht alle Männer an der Front gebraucht. Für jeden, der direkt Waffendienst leistet, werden mehrere gebraucht, die ihn mit allem Notwendigen versorgen. Das bedeutet, den Nachschub sicherzustellen, die Kommunikationswege aufrechtzuerhalten, in Lazaretten zu arbeiten usw. Der 1983 zuständige Minister Heiner Geißler sprach ehrlich aus, dass "im Verteidigungsfall der Zivildienstleistende im Luftschutz oder Feuerlöschdienst und beim Blindgängerentschärfen eingesetzt würde". Auch Zivildienst ist Kriegsdienst!

Die Sechsjahresverpflichtung in Katastrophenschutzorganisationen ist noch viel weniger eine Alternative, denn alle anerkannten Katastrophenschutzorganisationen arbeiten mit der Bundeswehr zusammen, da könnte man gleich den Sanitätsdienst bei der Bundeswehr ableisten.

Ein weiterer Grund, auch den Zivildienst abzulehnen, ist dessen unsozialer Charakter. Entgegen der landläufigen Auffassung handelt es sich beim Zivildienst eben nicht um eine hilfreiche Tätigkeit. Genauer gesagt: Hilfreich ist der Zivildienst zwar für die Beschäftigungsstelle, die erhebliche Kosten spart, wenn sie die billigen Zwangsarbeiter einsetzt. Den Anforderungen an professionelle Pflege für hilfebedürftige Menschen wird man aber nicht gerecht, wenn man völlig unqualifiziertes Personal auf sie loslässt. Hinzu kommt, dass auf diese Art vollwertige Arbeitsplätze eingespart werden.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Wehrpflicht um einen staatlich vorgeschriebenen Zwangsdienst, der unseren Vorstellungen von Freiheit eklatant widerspricht.

Was heißt Totalverweigerung konkret?

Grob gesagt gibt es zwei Möglichkeiten:

1) Totalverweigerung bei der Bundeswehr

Viele Totalverweigerer stellen gar nicht erst einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dessen Folge ist ja ohnehin nur, dass ein anderer, durch die Wehrpflicht definierter, Zwangsdienst auf sie wartet. Außerdem betrachten es viele auch als eine Zumutung, einer Behörde gegenüber das eigene Gewissen oder die politischen Ansichten darzulegen.

Solche Totalverweigerer, wenn sie denn tauglich gemustert sind, werden früher oder später einen Einberufungsbescheid zur Bundeswehr erhalten. Ob man diesem Folge leistet oder nicht, wird unterschiedlich gehandhabt. Wobei man berücksichtigen sollte: Wer dem Einberufungsbescheid nicht folgt, nach dem fahnden die Feldjäger. Zu Hause, am Arbeitsplatz, überall dort, wo sich der "Fahnenflüchtige" aufhalten könnte, können sie Euch auflauern. Wenn sie Euch kriegen, geht es sofort zur Kaserne. Ein anderes, gravierendes Problem: Da Fahnenflucht ein Straftatbestand ist, wird spätestens dann, wenn die Feldjäger bei ihrer Suche nicht erfolgreich waren, in der Regel die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Die vermutet dann oft, dass sich der "Straftäter" offenbar auf der Flucht befindet. In solchen Fällen kam es schon vor, dass ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Das heißt: Nicht nur die Feldjäger, sondern auch die Bullen suchen nach Euch. Und wenn Euch die Bullen schnappen, kann das heißen, dass Ihr zwar nicht zur Bundeswehr müsst, aber bis zum Beginn Eures Gerichtsverfahrens in Untersuchungshaft kommt - was einige Monate dauern wird. Das ist der am schlimmsten anzunehmende Vorgang, ist aber schon vorgekommen.

Um sich diese zusätzlichen Scherereien zu ersparen, erscheinen einige Totalverweigerer "freiwillig" in der Kaserne - oftmals im Rahmen einer kleinen Demonstration!

In der Kaserne

Egal ob man sich selbst "gestellt" hat oder von Feldjägern zugeführt wurde: Totalverweigerer werden in der Truppe in aller Regel die Befehle verweigern. Und zwar sämtliche, also auch schon das Anziehen einer Uniform, den Gang zum Frisör usw.

Befehlsverweigerung ist zunächst ein Disziplinarverstoß, der von der Bundeswehr disziplinarisch gemaßregelt wird. Bei fortgesetztem Ungehorsam ist Euch Arrest sicher, was bedeutet, auf sechs Quadratmetern eingesperrt zu sein. Wie komfortabel man sich die Zelle einrichten kann - Bücher, Musik usw. - hängt meist davon ab, wie die Wachsoldaten drauf sind.

Die Höchstdauer für einen Arrest beträgt 21 Tage. Damit ist es dann aber meist nicht ausgestanden: Nach der Entlassung werdet Ihr wieder Eurem Vorgesetzten gegenübergestellt, der Euch die gleichen Befehle erneut erteilt. Verweigert Ihr konsequent, heißt das: Nochmal Arrest.

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Disziplinarmaßnahmen sollen eine "erzieherische Wirkung" haben, d. h. sie dürfen nur den Zweck haben, Euch zu ordentlichen, folgsamen Soldaten zu erziehen. Eine reine Strafabsicht darf damit nicht verbunden sein. Wer nun erklärt, er verweigere den Kriegsdienst, und zwar ein für allemal und aus Gewissensgründen, bei dem können Disziplinarmaßnahmen nichts mehr bewirken. Sie "erziehen" nicht mehr, sondern strafen nur noch. Doch fürs Strafen sind ausschließlich - nichtmilitärische - Gerichte verantwortlich.

Soweit die Rechtslage. Die Realität sieht leider anders aus: Man kann zwar gegen die Verhängung von Arrest vor einem Truppendienstgericht vorgehen, doch wird man dort nur in Ausnahmefällen Erfolg haben.

Wer bei der Bundeswehr total verweigert, muss sich deshalb darauf einstellen, mehrfach mit Arrest bestraft zu werden.

Das bisherige Höchstmaß beträgt 84 Tage - aufgeteilt in vier Arreste zu je 21 Tagen. Danach folgt dann die unehrenhafte Entlassung und ein - ziviles - Strafverfahren.

2) Totalverweigerung als Zivildienstleistender

Wer als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Grundgesetzes anerkannt ist, erhält irgendwann einen Einberufungsbescheid zum Zivildienst. Meistens teilen die Verweigerer schon vor dem vorgesehenen Dienstantrittstermin sowohl dem Bundesamt als auch der Dienststelle mit, dass sie den Dienst nicht antreten werden. Andere erkennen erst während des Dienstes, dass sie ihre Verpflichtung als Wehr-Ersatzdienstleistende ablehnen und brechen den Dienst ab, mitunter nach Vorankündigung (dadurch wird der Dienststelle die Möglichkeit gegeben, sich darauf einzustellen und dadurch zu vermeiden, dass etwa Pflegebedürftige durch die Totalverweigerung Schaden erleiden).

Im Gegensatz zur Bundeswehr verfügt das Bundesamt für den Zivildienst nur über eingeschränkte Disziplinarmittel. Mehr als Disziplinarmaßnahmen über relativ geringe finanzielle Beträge und die Aufforderung zum "Nachdienen" sind nicht drin. Und ein sehr wichtiger Unterschied zur Bundeswehr: Einen Arrest für dienstflüchtige Zivis gibt es nicht. Wir haben auch noch nie davon gehört, dass Dienstflüchtige in Untersuchungshaft kamen. In der Regel sind sie ja nach wie vor an ihrer Wohnadresse zu erreichen, so dass die Staatsanwaltschaft nicht behaupten kann, es bestehe Fluchtgefahr.

Für Dienstflüchtige bleibt es daher bei einem Strafverfahren.

5 Jahre Knast?

Die Höchststrafe für Fahnen- wie für Dienstflucht beträgt fünf Jahre. Ein solches Strafmaß wurde aber noch nie verhängt.

Ein durchschnittliches Strafmaß anzugeben, ist praktisch nicht möglich. Es gibt erhebliche regionale Unterschiede von Amtsgericht zu Amtsgericht.

Mit Sicherheit lässt sich allerdings sagen: Die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch ist ungefähr genau so hoch wie die Wahrscheinlichkeit dafür, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt zu werden - fast Null. Wenn ein Amtsgericht doch mal den Angeklagten freispricht oder ohne Bewährung in den Knast schicken will, werden solche Urteile in der Berufungsinstanz fast immer aufgehoben.

Die meisten Totalen Kriegsdienstverweigerer müssen mit einer Geldstrafe rechnen oder mit einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wichtige Kriterien für die Bestimmung des Strafmaßes sind für die Gerichte unter anderem, ob sich der Verweigerer auf eine Gewissensentscheidung beruft. Oder besser gesagt: Ob das Gericht bei der "Prüfung" dieser Gewissensentscheidung zum Schluss kommt, dass es der Angeklagte ernst meint. Die Art und Weise, wie das in der Verhandlung ermittelt werden soll, wäre oftmals als lächerlich zu bezeichnen, wenn es nicht eine so juristisch hohe Bedeutung hätte. In aller Regel wird jemand, dem das Gericht eine Gewissensentscheidung für die Totalverweigerung attestiert, milder bestraft, als jemand, von dem das Gericht glaubt, er habe ausschließlich politische Gründe oder nur keine Lust. Das heißt übrigens nicht, dass die Begründungen nicht auch politisch sein könnten. Es heißt nur, dass die politischen Überzeugungen Ausdruck einer Gewissensentscheidung sind.

Schließlich kommt bei Totalverweigerern unter 21 Jahren noch die Möglichkeit in Betracht, dass sie "nur" nach dem Jugendstrafrecht, also milder, bestraft werden. Hier hat ein Jugendhelfer den "Reifegrad" des Angeklagten zu prüfen. Verweigert man sich dieser Prüfung, kann das unter Umständen den Effekt haben, dass das Gericht "im Zweifel für den Angeklagten", also die Anwendung des Jugendstrafrechts, entscheidet. Aber solche Details sind dann ohnehin stets mit den AnwältInnen zu besprechen!

Mehrfachbestrafung

Hin und wieder kommt es vor, dass Totalverweigerer eine erneute Einberufung erhalten. Das kann auch passieren, nachdem ein Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen wurde. Hintergrund: Das Bundesverteidigungsministerium (wie auch das Bundesministerium für Jugend, Frauen, Familie und Gesundheit als oberste Zivildienstbehörde) möchte gerne, dass Totalverweigerer zu möglichst saftigen Strafen verdonnert werden. Ist das Urteil zu niedrig, soll erneut eine Einberung erfolgen. In der Folge würde der Totalverweigerer erneut eine Straftat begehen, wieder vor Gericht kommen und eine zweite Strafe kassieren. Das ist der Versuch, eine Doppelbestrafung durchzusetzen: Für ein und dieselbe Straftat darf man nur ein einziges Mal verurteilt werden. Der Trick ist nun, zu behaupten, dass die Verweigerung einer zweiten Einberufung nicht die selbe, sondern eine zweite Straftat wäre, die eben wieder bestraft werden könne.

Die Gerichte sehen das überwiegend anders und verweigern ein zweites Strafverfahren. Aber eben nicht immer. Als wichtigstes Kriterium dient hier wieder die Frage, ob das erste Urteil davon ausgeht, dass der Fahnen- oder Dienstflucht eine Gewissensentscheidung zu Grunde lag. Ist dies der Fall, gibt es in aller Regel kein zweites Gerichtsverfahren.

Juristerei und kein Ende - Und was haben wir damit zu tun?

Wir können hier keine Rechtsanwaltskanzlei ersetzen und nur versuchen, zusammenzufassen, was vor Gericht schon so alles passiert ist.

Einen Aufruf zur Totalverweigerung werden wir hier nicht platzieren - das wäre aus unserer Sicht, und zwar aufgrund der strafrechtlichen Folgen für Totalverweigerung, unverantwortlich. Wir geben Informationen zur militärischen Relevanz des Zivildienstes, aber wir wollen niemanden dazu überreden, total zu verweigern.

Wer sich jedoch dazu entscheidet, dem versuchen wir, so viel Hilfestellung wie möglich zu geben. Das kann z. B. damit beginnen, Euch bei der Suche nach einer Anwältin/einem Anwalt zu helfen. Es kann bedeuten, Euch bei einer Prozesserklärung zu unterstützen, oder bei der Recherche nach weiterem Argumentationsmaterial zu helfen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass wir Euch bei der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. Wir denken, dass diese äußerst wichtig ist, um auch als politischer Akteur aufzutreten und die Totalverweigerung nicht nur als reine Strafsache zu behandeln.

Last not least: Totalverweigerung kostet eine Menge Geld. Für Gerichtskosten, Anwaltskosten, Geldstrafen. Es gibt zwar Fonds für Totalverweigerer, aber diese reichen in der Regel nicht aus. Oftmals ist es also angesagt, weitere Finanzquellen aufzutreiben. Wir können zwar kein Geld geben, aber Tipps, wie man an welches rankommt.


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